Eine Website, die alle nutzen können, auch Menschen, die schlecht sehen, nur die Tastatur bedienen oder einen Screenreader verwenden. Digitale Barrierefreiheit meint dasselbe für Apps, Dokumente und andere digitale Angebote. Maßstab sind die WCAG.
Barrierefreie Website: Pflicht nach BFSG und BaFG.
Seit 28. Juni 2025 müssen viele Websites und Apps barrierefrei sein, in Deutschland nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), in Österreich nach dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Ob das Ihre Website betrifft, hängt vor allem davon ab, ob Verbraucher:innen über sie Verträge abschließen.
Von Johann, Gründer und Geschäftsführer
Das Wichtigste in Kürze
- Betroffen sind Websites und Apps, über die Verbraucher:innen Verträge abschließen: Shops, Buchungen, kostenpflichtige Anmeldungen, Abos. Reine B2B-Angebote sind nicht erfasst.
- Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen.
- Maßstab ist in der Praxis die Norm EN 301 549 mit den WCAG 2.2 auf Stufe AA. Dazu kommt eine Erklärung, wie Ihr Angebot die Anforderungen erfüllt.
Stand: Oktober 2026. Diese Einschätzung ersetzt keine Rechtsberatung; rechtssicher beurteilt Ihren Fall eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
Für wen gilt die Pflicht?
Erfasst sind sogenannte Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Verträge, die Verbraucher:innen über eine Website oder App abschließen. Ein Webshop gehört dazu, ebenso ein Buchungsportal, ein Abo oder eine Kursanmeldung mit Bezahlung. Außerdem gelten die Gesetze für Bankdienste, Personenverkehr, Telefonie, E-Books und bestimmte Produkte wie Smartphones oder Geldautomaten.
Eine Unternehmenswebsite, die informiert und zum Kontaktformular führt, fällt nicht darunter. Auch ein Shop, der nur an Unternehmen verkauft, ist nicht erfasst. Barrierefreiheit lohnt sich trotzdem: Mehr Menschen können die Website nutzen, und Suchmaschinen verstehen sie besser.
Zwei Fragen genügen für eine erste Einschätzung:
Beantworten Sie beide Fragen. Die Einschätzung erscheint hier, sobald beide Antworten feststehen.
Voraussichtlich nicht betroffen. Websites ohne Verträge mit Verbraucher:innen und reine B2B-Angebote erfasst das Gesetz nicht. Barrierefrei lohnt sich trotzdem: Mehr Menschen können Ihre Website nutzen, und Suchmaschinen lesen sie besser.
Als Kleinstunternehmen ausgenommen. Für Dienstleistungen gilt die Pflicht erst ab 10 Beschäftigten oder mehr als 2 Mio. Euro Umsatz und Bilanzsumme. Wächst Ihr Unternehmen, gilt sie auch für Sie.
Voraussichtlich betroffen. Seit 28. Juni 2025 muss Ihre Website die Anforderungen erfüllen. Der kostenlose Check zeigt, wo sie heute steht und was zuerst kommt.
Typische Fälle aus der Praxis:
| Ihre Situation | Pflicht? | Warum |
|---|---|---|
| Online-Shop oder Buchung für Privatkund:innen | Ja | Verträge mit Verbraucher:innen kommen online zustande. |
| Kostenpflichtige Anmeldung, Abo oder Mitgliedschaft über die Website | Ja | Auch das sind Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr. |
| App, über die Kund:innen bestellen oder buchen | Ja | Apps sind genauso erfasst wie Websites. |
| Die Website informiert, Kontakt per Formular oder Telefon | Nein | Ohne Vertragsabschluss über die Website greift die Pflicht für Dienstleistungen nicht. |
| Angebot nur für Unternehmen | Nein | Die Gesetze schützen Verbraucher:innen; reine B2B-Angebote fallen nicht darunter. |
| Kleinstunternehmen | Ausgenommen | Unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme; gilt nur für Dienstleistungen. |
Quellen: WKO, Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz (Stand 28.01.2026); BFSG §§ 1 bis 3. Stand: Oktober 2026.
Check und Tabelle geben eine erste Einschätzung und ersetzen keine Rechtsberatung. Rechtssicher beurteilt Ihren Fall eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt; erste Auskünfte geben die Wirtschaftskammer und in Deutschland die IHK.
BFSG und BaFG im Vergleich.
Beide Gesetze setzen den European Accessibility Act um, die Richtlinie (EU) 2019/882. In den Grundregeln stimmen sie überein. Unterschiede gibt es bei den Behörden, den Strafen und den Übergangsfristen.
- European Accessibility ActRichtlinie (EU) 2019/882 beschlossen
- Die Pflicht giltBaFG in Österreich, BFSG in Deutschland
- MLBF zuständigMarktüberwachung der Länder in Deutschland
- EN 301 549 V4.1.1neue Fassung der Norm, übernimmt WCAG 2.2 AA
- HeuteStand dieses Ratgebers
- Übergang endetfür Produkte und ältere Verträge
- Selbstbedienungsterminalsin Österreich längstens bis 28.06.2040
Quellen: Richtlinie (EU) 2019/882; WKO (Stand 28.01.2026); BFSG § 38; Gewerbeaufsicht Bayern zur MLBF; Deque zur EN 301 549 V4.1.1. Stand: Oktober 2026.
| Österreich: BaFG | Deutschland: BFSG | |
|---|---|---|
| Gilt seit | 28. Juni 2025 | 28. Juni 2025 |
| Ausnahme | Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen: unter 10 Beschäftigte, höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme (§ 6) | dieselbe Grenze (§ 3 Abs. 3, § 2 Nr. 17) |
| Marktüberwachung | Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich | Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg, zuständig seit 26.09.2025 |
| Strafen | bis 80.000 Euro, für KMU weniger; bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen „Beraten vor Strafen“ | Bußgeld bis 100.000 Euro (§ 37), dazu Abmahnungen nach dem Wettbewerbsrecht |
| Übergang | Produkte, die vor dem 28.06.2025 im Einsatz waren, bis 27.06.2030; ältere Verträge höchstens fünf Jahre; Selbstbedienungsterminals bis 2040 | Produkte und ältere Verträge bis 27.06.2030; Selbstbedienungsterminals höchstens 15 Jahre ab Inbetriebnahme (§ 38) |
| Erklärung | in einem eigenen Dokument oder in den AGB (Anlage 3) | in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise, mit Angabe der zuständigen Behörde (Anlage 3) |
Quellen: WKO (Stand 28.01.2026); Sozialministerium; BFSG §§ 2, 3, 14, 37, 38 und Anlage 3; Gewerbeaufsicht Bayern zur MLBF. Stand: Oktober 2026. Diese Einschätzung ersetzt keine Rechtsberatung.
Wie streng kontrolliert wird, ist noch offen. In Österreich wurden im ersten Jahr laut Lebenshilfe Österreich weniger als 100 Verfahren eröffnet. Dabei fanden Selbstvertreter:innen bei einem Test im April 2026 auf den meisten geprüften Websites Barrieren. In Deutschland kommen seit Sommer 2025 Abmahnungen nach dem Wettbewerbsrecht dazu, oft ohne konkrete Mängel. Darauf zu warten, dass niemand prüft, ist deshalb keine gute Idee.
Welche Ausnahmen es gibt.
Die bekannteste Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Daneben nehmen die Gesetze bestimmte Inhalte einer Website aus. Im BFSG stehen sie in § 1 Abs. 4:
- aufgezeichnete Videos und Audios, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden,
- Dateien von Büroanwendungen, etwa PDF- oder Word-Dokumente, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden,
- Online-Karten, sofern die wesentlichen Informationen für die Navigation barrierefrei bereitstehen,
- Inhalte von Dritten, die das Unternehmen weder bezahlt noch entwickelt noch kontrolliert,
- Archive, die nach dem 28. Juni 2025 nicht mehr aktualisiert werden.
Zwei weitere Ausnahmen stammen aus dem European Accessibility Act: Die Anforderungen gelten nicht, soweit sie eine Dienstleistung grundlegend verändern oder das Unternehmen unverhältnismäßig belasten würden (im BFSG §§ 16 und 17). Darauf berufen kann sich nur, wer das selbst prüft, die Prüfung fünf Jahre aufbewahrt und die Marktüberwachung informiert.
Was eine barrierefreie Website erfüllen muss.
Die Gesetze beschreiben die Anforderungen allgemein und verweisen für die Einzelheiten auf harmonisierte Normen. In der Praxis ist das die EN 301 549. Ihre neue Fassung V4.1.1 vom 2. September 2026 übernimmt die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 auf Stufe AA. Im Amtsblatt der EU ist sie noch nicht als harmonisierte Norm genannt; laut Deque soll das bis Ende November 2026 geschehen.
Die WCAG ordnen alle Anforderungen vier Prinzipien zu:
Wahrnehmbar
Texte haben genug Kontrast, Bilder einen Alternativtext, Videos Untertitel. Alles lässt sich ohne Verlust auf 200 % vergrößern.
Bedienbar
Alles funktioniert mit der Tastatur, der Fokus ist immer sichtbar, und Schaltflächen sind groß genug, um sie sicher zu treffen.
Verständlich
Formularfelder sind beschriftet, Fehlermeldungen sagen, was zu tun ist, und die Sprache jeder Seite ist angegeben.
Robust
Sauberes HTML liefert Namen, Rollen und Zustände, damit die Seite auch mit Screenreader funktioniert.
Ein Teil davon lässt sich automatisch prüfen, etwa Kontraste, fehlende Alternativtexte oder Formularfelder ohne Beschriftung. In einer Auswertung von über 2.000 Prüfungen fanden automatische Tests 57 % der Befunde (Deque, Hersteller des Prüfwerkzeugs axe). Ob ein Alternativtext das Bild wirklich beschreibt oder ob sich eine Bestellung mit Screenreader abschließen lässt, merkt man erst beim Ausprobieren.
Checkliste für eine barrierefreie Website.
Die wichtigsten Punkte nach WCAG 2.2 auf Stufe AA, zum Durchgehen mit Ihrem Team.
Inhalte
- Jedes Bild hat einen passenden Alternativtext, reine Zierbilder einen leeren
- Videos haben Untertitel
- Überschriften folgen einer klaren Reihenfolge
- Links sagen, wohin sie führen; „hier“ allein reicht nicht
- Texte haben genug Kontrast, mindestens 4,5 : 1
Bedienung
- Alles funktioniert mit der Tastatur
- Der Fokus ist immer sichtbar
- Schaltflächen sind mindestens 24 × 24 Pixel groß
- Was sich bewegt, lässt sich anhalten
- Die Seite lässt sich auf 200 % vergrößern, ohne dass etwas verloren geht
Formulare und Technik
- Jedes Formularfeld hat eine sichtbare Beschriftung
- Fehlermeldungen sagen, was zu tun ist
- Die Sprache der Seite ist angegeben
- Menüs und Dialoge melden Screenreadern ihren Zustand
- Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist verlinkt
Die Erklärung zur Barrierefreiheit.
Wer Dienstleistungen anbietet, muss zusätzlich erklären, wie das Angebot die Anforderungen erfüllt. In Deutschland regelt das Anlage 3 des BFSG, in Österreich Anlage 3 des BaFG. In die Erklärung gehören eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, Erläuterungen zum Verständnis und die Angabe, wie die Anforderungen erfüllt werden. Das BFSG verlangt außerdem, die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu nennen.
Die Angaben dürfen in den AGB stehen. Die WKO rät davon ab, weil Hinweise dort Teil des Vertrags werden können, und empfiehlt einen eigenen Link, zum Beispiel in der Fußzeile. Die Seite mit der Erklärung muss selbst barrierefrei sein.
Warum ein Overlay nicht reicht.
Overlays sind Skripte, die ein Menü für größere Schrift, mehr Kontrast oder Vorlesen über die Website legen. Sie versprechen Barrierefreiheit ohne Umbau. Die Barrieren im Code bleiben aber bestehen: Formularfelder ohne Beschriftung, Überschriften in falscher Reihenfolge, Menüs, die sich nur mit der Maus öffnen lassen.
Die US-Handelsbehörde FTC hat dem Anbieter accessiBe im April 2025 eine Zahlung von 1 Million US-Dollar auferlegt. Seitdem darf er nicht mehr ohne Beleg behaupten, sein Werkzeug mache jede Website WCAG-konform.
Wo steht Ihre Website bei der Barrierefreiheit?
Wir prüfen Ihre Website kostenlos, und Sie erhalten eine kurze Analyse mit den wichtigsten Befunden. Die Barrieren beheben wir auf Wunsch selbst, im Code und in Ihrem CMS.
So machen Sie Ihre Website barrierefrei.
Pflicht prüfen
Kommen über Ihre Website Verträge mit Verbraucher:innen zustande? Gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen? Rechtssicher klären Sie das mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt; erste Auskünfte geben Wirtschaftskammer und IHK.
Barrieren erfassen
Jeden Seitentyp mit Prüfwerkzeugen durchgehen, dazu die wichtigsten Abläufe wie Kontakt, Buchung oder Kauf von Hand, mit Tastatur und Screenreader.
Beheben oder neu aufsetzen
Kontraste, Fokus, Formulare und Überschriften lassen sich meist im Code beheben. Erzeugen Vorlagen oder Erweiterungen die Barrieren selbst, ist ein Relaunch oft der kürzere Weg.
Erklären und dranbleiben
Die Erklärung veröffentlichen, die Redaktion einweisen und bei jedem Release automatisch mitprüfen, damit neue Inhalte keine neuen Barrieren bringen.
Wir setzen Barrierefreiheit direkt im Code und in den Bausteinen des CMS um. So bleibt eine Website barrierefrei, auch wenn die Redaktion laufend neue Inhalte einpflegt. Wie ein Relaunch ohne Verlust von Rankings gelingt, steht im Ratgeber Website-Relaunch.
Antworten zur Barrierefreiheit.
Was Unternehmen zu BFSG und BaFG am häufigsten fragen.
Nein, solange über die Website keine Verträge mit Verbraucher:innen zustande kommen. Sobald auch Privatkund:innen online bestellen, buchen oder ein Abo abschließen können, ist sie erfasst.
Für wen die Pflicht giltKleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen, auch beim Webshop. Für Produkte gilt die Ausnahme nicht. Wächst das Unternehmen über diese Grenzen, gilt die Pflicht.
In Österreich bis 80.000 Euro, für KMU weniger; bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen gilt „Beraten vor Strafen“. In Deutschland sind Bußgelder bis 100.000 Euro möglich, dazu kommen Abmahnungen nach dem Wettbewerbsrecht. Stand: Oktober 2026.
BFSG und BaFG im VergleichDie WCAG verlangen, dass Inhalte wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Wahrnehmbar heißt etwa Kontraste und Alternativtexte, bedienbar die volle Bedienung mit der Tastatur, verständlich klare Formulare und Fehlermeldungen, robust sauberes HTML für Screenreader.
Was die Website erfüllen mussNein. Ein Overlay ändert die Darstellung, die Barrieren im Code bleiben. Die FTC hat dem Anbieter accessiBe 2025 untersagt, ohne Beleg zu behaupten, sein Werkzeug mache jede Website WCAG-konform.
Ja, wenn Verbraucher:innen über die App Verträge abschließen, etwa bestellen, buchen oder ein Abo kaufen. Für Apps gelten dieselben Grundsätze wie für Websites.
Ja, wenn Sie erfasste Dienstleistungen anbieten. Darin erklären Sie nach Anlage 3 des BFSG oder BaFG, wie Ihr Angebot die Anforderungen erfüllt. Die WKO empfiehlt dafür einen eigenen Link statt eines Absatzes in den AGB.
Die Erklärung zur BarrierefreiheitFür eine rechtssichere Beurteilung ja. Ob die Pflicht für Ihr Angebot gilt, ob eine Ausnahme greift und was in die Erklärung gehört, beurteilt verbindlich eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Dieser Ratgeber und unser Check geben einen ersten Überblick; Barrieren finden und beheben wir.
Quellen
- WKO, „Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz“, Stand 28.01.2026
- Sozialministerium, „Barrierefreiheitsgesetz“
- Lebenshilfe Österreich, Presseinformation zum Barrierefreiheitsgesetz, 25.06.2026
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), Gesetzestext
- Gewerbeaufsicht Bayern, „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)“, zur Marktüberwachungsstelle der Länder
- Heuking Kühn Lüer Wojtek, „Die ersten BFSG-Abmahnungen im E-Commerce“, 19.08.2025
- Deque, „EN 301 549 v4.1.1 is final: What changed, what it means and what you should do“
- W3C, Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2, Fassung vom 12.12.2024
- Deque, Studie zu automatischen Tests (57 % der Befunde), 10.03.2021
- FTC, „FTC Approves Final Order Requiring accessiBe to Pay $1 Million“, 22.04.2025
Abgerufen im Oktober 2026. Stand: Oktober 2026. Diese Einschätzung ersetzt keine Rechtsberatung; rechtssicher beurteilt Ihren Fall eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
Rund um die Barrierefreiheit.
Leistungen und Ratgeber, die bei der Umsetzung weiterhelfen.
Barrieren erfassen und direkt beheben, nach WCAG
Kostenlos prüfen lassen: Barrierefreiheit, SEO, KI-Sichtbarkeit
Ablauf, Checkliste und SEO beim Relaunch
Relaunch mit Headless CMS, barrierefrei von Grund auf
Apps für Kund:innen, Mitarbeitende und Außendienst
Welche Website sollen wir prüfen?
Schicken Sie uns die Adresse. Wir prüfen Ihre Website kostenlos auf Barrierefreiheit, und Sie erhalten eine kurze Analyse mit den wichtigsten Maßnahmen.